Julie Nielsen,
Redaktorin
(julie.nielsen@velojournal.ch)
News,
11.01.2023
Das Bezirksgericht Affoltern am Albis bezeichnet alle Wege ohne Fahrverbot als legal befahrbar für Mountainbikerinnen und Mountainbiker. Welche Wege für das Zweirad geeignet sind, entscheidet jeder für sich selbst.
Julie Nielsen,
Redaktorin
(julie.nielsen@velojournal.ch)
News,
11.01.2023
Wo Mountainbiker am Uetliberg fahren dürfen und wo nicht, war jüngst Gegenstand einer Gerichtsverhandlung. (Foto: Axel Brunst, Unsplash)
Für eine Sendung des SRF fuhr der Mountainbiker Alec Wohlgroth auf den fünf beliebtesten Singletrails am Uetliberg und wurde dabei von Matthias Lüscher gefilmt. Der Revierförster Willy Spörri erstattete Anzeige gegen die beiden wegen Befahrens von Wegen, auf denen Fahrverbot gilt.
Die Beiden zogen den Fall weiter und bekamen nun vom Bezirksgericht Affoltern am Albis recht. Im Gegensatz zur Vorinstanz hat das Gericht entschieden, dass Biker aufgrund ihres Könnens selber entscheiden dürfen, welche Wege zum Befahren geeignet sind.
Das heisst, das Gericht schliesst selbst Wege mit Treppen als geeignete Wege nicht aus.
Im Zentrum der Verhandlung stand der in der Mountainbike-Szene viel diskutierte Artikel 43 des Schweizer Strassenverkehrsgesetzes aus dem Jahr 1958: «Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.»
Das Bezirksgericht hält in seinem Urteil fest, dass Eignung und Bestimmung unbestimmte Rechtsbegriffe seien, die verschiedene Interpretationen zulassen. «So kann ein Weg für Mountainbiker mit guter Ausrüstung und langjähriger Erfahrung sehr wohl zum Befahren geeignet sein, für einen Anfänger wiederum klarerweise nicht. Für ein Mountainbike kann ein Weg geeignet sein, für ein einfaches Stadtvelo nicht. Somit ist die Einschätzung der Eignung des Weges zum Befahren den Fahrern selbst überlassen und variiert je nach Einzelfall stark.»
Entsprechend wurde entschieden, dass Bikerinnen und Biker jeden Weg befahren dürfen, der nicht mit einem Fahrverbot belegt ist.
Das Urteil ist im ganzen Kanton Zürich wegweisend, denn es stützt sich auf das Strassenverkehrsgesetz des Bundes, das Zürcher Waldgesetz und die Zürcher Waldverordnung.
Aber auch im Rest der Schweiz könnte es zur Anwendung kommen, da das Strassengesetz Bundesrecht ist und im ganzen Land gilt. Allerdings können die Kantone generelle Fahrverbote für bestimmte Wege oder Strassen erlassen oder den Gemeinden einen solchen Erlass erlauben. Zum Beispiel für spezielle Landschafts- oder Tierschutzgebiete.
Das Urteil ist rechtsgültig, es hat keine Einsprache dagegen gegeben. Mountainbikerinnen dürfen im Kanton Zürich auf allen Wegen, die topografisch auf einer Landkarte eingezeichnet sind und auf denen kein Fahrverbot gilt, fahren.
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