Fabian Baumann,
Redaktor
(fabian.baumann@velojournal.ch)
News,
13.10.2022
Die Liste der Länder, die einen gesetzlichen Mindestabstand für das Überholen von Velos mit Motorfahrzeugen kennen, wird länger. Seit 1. Oktober 2022 gilt in Österreich neu ein Überholabstand von 1.5 Meter.
Fabian Baumann,
Redaktor
(fabian.baumann@velojournal.ch)
News,
13.10.2022
Beim Überholen von Personen auf dem Velo müssen Autofahrende in Österreich seit 1. Oktober mindestens 1.5 Meter Abstand einhalten. (Foto: Pete Mijnssen)
Am 1. Oktober ist in Österreich die 33. StVO-Novelle in Kraft getreten. Die neue Strassenverkehrsordnung brachte für Velofahrende einige Verbesserungen mit.
Anders als die Schweiz will Österreich Radfahrende vor gefährlichen Überholmanövern schützen. Neu müssen Lenkerinnen und Lenker eines Motorfahrzeugs beim Überholen von Velofahrenden – und Personen auf einem Roller – innerorts einen Mindestabstand von 1.5 Metern einhalten.
Ausserorts beträgt der gesetzlich definierte Überholabstand gegenüber Fahrrädern 2 Meter.
«Der Verkehrssicherheit entsprechend verringert» werden darf der Mindestabstand nur, wenn das Tempo des überholenden Autos maximal 30 km/h beträgt.
Zuerst anhalten, dann weiterfahren: Diese Zusatzschilder signalisieren, dass Velos trotz Rot weiterfahren dürfen. (Bilder: ZVG)
Wie in der Schweiz können Behörden neu auch in Österreich das Rechtsabbiegen an roten Ampeln für Velos an sogenannten «T-Kreuzungen» erlauben.
Als «T-Kreuzung» gelten Kreuzungen, an denen kein Fahrzeugverkehr von rechts kommen kann. Zusätzlich kann auch das Geradeausfahren bei Rot erlaubt werden.
Für Radfahrerinnen und Radfahrer gilt: Erlaubt ist das Rechtsabbiegen nur, wenn es auch entsprechend signalisiert ist. In jedem Fall muss vor dem Abbiegen oder Geradeausfahren zuerst ein Stopp eingelegt werden.
Bei der Weiterfahrt dürfen Fussgängerinnen nicht behindert oder gefährdet werden. Und wie hierzulande muss auch in Österreich auf weitere vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer geachtet werden.
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