Velofahrende werden oft verdächtigt, sich nicht an die Verkehrsregeln zu halten. Velojournal hat deshalb eine Zusammenstellung aller für Velofahrer geltenden Regeln erarbeitet.
Grundsätzliches
- Für alle Velofahrenden gelten die allgemeinen Verkehrsregeln.
- Es gilt das Rechtsfahrgebot.
- Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale treten können.
- Kinder bis 6 Jahre müssen beim Befahren von Hauptstrassen von einer mindestens 16-jährigen Person begleitet werden.
- Fussgänger dürfen Velowege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.
- Autofahrerinnen dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Velostreifen fahren, sofern sie den Veloverkehr dadurch nicht behindern.
- Schnelle E-Bikes gehören in die Kategorie «Mofas». Sie dürfen mit Mofa-Fahrverbot gekennzeichnete Strecken mit ausgeschaltetem Elektromotor befahren.
Wo fahren?
- Velofahrer und E-Bikerinnen müssen die mit Schild signalisierten Velowege und -streifen grundsätzlich benützen. Auch schnelle Rennfahrer dürfen nicht auf der Strasse fahren, wenn Velowege vorhanden sind.
- Auf Velowegen darf nur in Fahrtrichtung gefahren werden.
- Fussgängerzonen und Fussgängerstreifen sind den Fussgängern vorbehalten. Velofahrer haben nur Zutritt, wenn sie ihr Velo schieben oder das Zusatzsignal «Velo gestattet» angebracht ist. (Schnelle E-Bikes sind beim Zusatzsignal «Velo gestattet» nur mit ausgeschaltetem Motor erlaubt.
- Velofahrerinnen dürfen nur dann mit dem Velo auf der Busspur fahren, wenn dies auf einem Piktogramm angegeben ist.
- Im Kreisverkehr soll zur eigenen Sicherheit in der Mitte des Fahrstreifens gefahren werden.
Nebeneinanderfahren
Velofahrerinnen dürfen in speziellen Situationen nebeneinander fahren, sofern der Verkehr nicht behindert wird:
- In Gruppen von mehr als 10 Personen
- Auf signalisierten Velowanderwegen und Velorouten auf Nebenstrassen
- Auf dem Veloweg
- In Begegnungszonen
Vortritt
- Busse haben beim Verlassen der Haltestelle Vortritt. Für das Tram gilt der Tramvortritt.
- Bei einer Tram- oder Bushaltestelle ohne Schutzinsel haben die Ein- und Aussteigenden Vortritt
- In Begegnungszonen gilt ein Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. In Mischzonen muss mit dem Velo in angemessenem Tempo gefahren werden. Die Fussgänger haben aber Vortritt.
- Velofahrer haben keinen Vortritt, wenn sie vom Velostreifen auf die anliegende Strasse fahren. Das gilt auch, wenn beim Überholen von anderen Velofahrenden der Velostreifen kurz verlassen wird.
- Rechtsabbiegen bei Rot ist verboten. Auch wenn der Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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Für mehr Infos klicken Sie auf das entsprechende Verkehrssignal.
Handzeichen
- Deutliches Handzeichen geben vor dem Abbiegen ist Pflicht.
- Wenn ein Velofahrender seinen Abbiegevorgang rechtzeitig mit klarem Handzeichen angezeigt hat, darf er nicht mehr überholt werden.
- Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.
- Vor dem Verlassen des Kreisels muss ein deutliches Armzeichen nach rechts gegeben werden.
- Der Lenker darf nicht vollständig losgelassen werden, freihändig Fahren ist verboten.
Überholen
- Velofahrer dürfen rechts an stehenden und fahrenden Kolonnen vorbeifahren. (Aufs Trottoir ausweichen oder sich zwischen Autos hindurchzuschlängeln ist verboten.)
- Andere Velofahrer dürfen auf dem Veloweg nur links überholt werden.
Velo abstellen
Grundsätzlich gilt: Wo das Velo abgestellt wird, darf es nicht stören.
- Auf dem Trottoir muss ein Mindestens 1,5 Meter breiter Durchgang für die Fussgänger frei bleiben.
- Das Velo muss möglichst platzsparend parkiert werden.
- Das Velo darf keine Eingänge oder die Sicht auf Schaufenster von Geschäften versperren.
Lastentransport
- Velofahrerinnen sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Erwachsene Velofahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
- Velofahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.
- Das Betriebsgewicht (Anhänger plus Zuladung) eines Veloanhängers darf höchstens 80 kg betragen.
- Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1,00 m breit sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet.
- An Velos darf nur 1 Anhänger mitgeführt werden.
Kinder transportieren
- Velofahrer von mindestens 16 Jahren dürfen ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss die Beine des Kindes schützen und darf den Fahrer nicht behindern.
- Das Mitführen von höchstens zwei Kindern ist in einem Veloanhänger oder Lastenrad mit geschützten Sitzen gestattet.
- Fahrradanhänger und -kindersitz sind auch gleichzeitig einsetzbar.
- Fahrradanhänger und Kindersitze dürfen auch mit E-Bikes verwendet werden.
Verkehrsregel-Quiz
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Bilder: Velojournal, Mirjam Graf