Julie Nielsen,
Redaktorin
(julie.nielsen@velojournal.ch)
News,
02.11.2021
Dank der LED-Technologie werden Velolichter immer leuchtstärker. Neu werden sie auch mit Lasern ergänzt. Sind solche Lampen in der Schweiz erlaubt und worauf muss geachtet werden?
Julie Nielsen,
Redaktorin
(julie.nielsen@velojournal.ch)
News,
02.11.2021
Leistungsstarke LED-Veloleuchten sind seit mehreren Jahren auf dem Vormarsch. Mit der besseren Leistung wird aber nicht nur für mehr Sichtbarkeit gesorgt.
Ein zu starkes und oder falsch eingestelltes Licht kann andere Verkehrsteilnehmerinnen blenden. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass das Licht nicht zu grell ist.
Sogenannte Off-Road-Lichter sind nicht für Fahrten auf Strassen geeignet und deshalb deutlich zu hell für den Verkehr. Abgesehen davon, sollten Velolichter im korrekten Winkel am Velo montiert werden, um sicher zu gehen, dass niemand geblendet wird.
In der Schweiz müssen die obligatorischen Vorder- und Rücklichter ruhend sein. Zwar dürfen sie durch blinkende Lichter ergänzt werden, wer aber nur mit blinkenden Lichtern unterwegs ist, kann gebüsst werden.
Zusätzlich zu den Lichtern sollten vorne und hinten Reflektoren von mindestens 10 Quadratzentimetern angebracht werden. Diese können aber in die Velolichter integriert sein.
Neu dürfen auch gelbe Blinklichter am Lenker oder Helm eingesetzt werden. Allerdings dürfen diese nicht mit zusätzlichen blinkenden Lichtern kombiniert werden.
Neuerdings gibt es aber Lichter am Markt, die neben der eigentlichen Lichtfunktion auch Symbole wie einen Velostreifen oder Velosymbole auf die Strasse projizieren können.
Es mag im ersten Moment sinnvoll erscheinen, mit Laserlicht auf Überholabstände hinzuweisen oder fehlende Infrastruktur durch Licht selber zu erschaffen. Jedoch sind solche Funktionen nicht offiziell zulässig auf Schweizer Strassen.
Auf Anfrage von Velojournal meint das Astra dazu: «Bei Lasern, auch solchen mit kleiner Leistung, besteht ein starkes indirektes Gefährdungspotential durch Blendung. Bei einer nicht korrekten Positionierung des Lichts (oder wenn das Fahrrad umkippt), besteht die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmende durch die Lichtquelle geblendet werden. Aus diesem Grund ist das in Frage stehende Laser-Fahrradlicht nicht zulässig (Art. 216 Abs 2 VTS).»
Weiter weist das Astra darauf hin, dass auf die Strasse projizierten Lichter als Strassenreklamen zu qualifizieren seien, und solche auf der Fahrbahn grundsätzlich untersagt sind. Das gilt im Übrigen für jegliche Ankündigen in Schrift, Bild, Licht und Ton, die sich im Wahrnehmungsbereich von Fahrzeuglenkerinnen befinden, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
Entsprechend sind auch an den Speichen montierte LED-Lichter, die sich bei Rotation zu Bildern formen, und ähnliche Leuchtobjekte nicht erlaubt.
Wer aber trotzdem für mehr Sichtbarkeit im Dunkeln sorgen möchte und auch eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei den leuchtenden Motiven wünscht, kann auf Reflektoren und reflektierende Materialien zurückgreifen. Diese sind in allen Formen und Grössen erlaubt.

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