Bundesrat erleichtert Einführung von Tempo-30-Zonen

Ab 2023 ist in der Schweiz für die Einführung von Tempo-30-Zonen kein vorgängiges Gutachten mehr erforderlich. Das zumindest dann, wenn die Temporeduktion auf «nicht verkehrsorientierten Strassen» umgesetzt wird.

Fabian Baumann, Redaktor (fabian.baumann@velojournal.ch)
News, 25.08.2022

In der Schweiz wird es künftiger einfacher, auf Strassen Tempo 30 zu signalisieren. An seiner Sitzung vom 24. August hat der Bundesrat beschlossen, dass Behörden Tempo-30-Zonen «auf nicht verkehrsorientierten Strassen neu ohne Gutachten errichten können».

Die Schweizer Landesregierung will damit bürokratische Hürden abbauen und die Schaffung von Tempo-30-Zonen vereinfachen. Bislang musste jeweils ein Gutachten erstellt werden, um das Tempo auf 30 km/h zu reduzieren. 

Im selben Zug räumt der Bundesrat den Behörden auch mehr Ermessensspielraum ein. Tempo-30-Zonen können neu auch «zur Erhöhung der Lebensqualität» eingeführt werden.

Temporeduktion mit Einschränkung

Die neue Verordnung über die Tempo-30-Zonen tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das Senken der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Strassen muss weiterhin behördlich verfügt und öffentlich gemacht werden.

Ferner zielt die Erleichterung explizit auf «nicht verkehrsorientierte Strassen» ab. Will heissen: Auf Hauptstrassen soll weiterhin primär Tempo 50 gelten.

Neu wird der Begriff der «verkehrsorientierten Strasse» im Strassenverkehrsrecht verwendet und definiert (Art. 1 Abs. 9 SSV). Dabei handelt es sich um Strassen, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für eine effiziente Verkehrsabwicklung bestimmt sind, indem sie sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte ermöglichen. Sie bilden das übergeordnete Netz. Im Gegensatz zum Bau- und Planungsrecht verzichtet der Bundesrat auf eine Verwendung des Begriffs «siedlungsorientierte Strassen». Im Verkehrsrecht genügt es, die Begriffe der «verkehrsorientierten» und «nicht verkehrsorientierten» Strassen zu verwenden.

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