Julie Nielsen,
Redaktorin
(julie.nielsen@velojournal.ch)
News,
Ratgeber,
08.04.2026
Wer mit dem Velo unterwegs ist, lebt gefährlicher als Autofahrende. Darum haften letztere bei Unfällen oft mit. Auch ohne eigenes Verschulden. Ein Blick auf ein Gesetz, das bewusst schützt.
Julie Nielsen,
Redaktorin
(julie.nielsen@velojournal.ch)
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Ratgeber,
08.04.2026
Velofahrende gehören zu den verletzlichsten Verkehrsteilnehmenden. Bei Kollisionen tragen sie ein deutlich höheres Risiko für schwere Verletzungen als Personen, die hinter dem Steuer von einer Karosserie geschützt werden. Die sogenannte Gefährdungshaftung setzt genau hier an und verteilt Verantwortung bewusst ungleich.
Velofahrende sind den Kräften eines Unfalls direkt ausgesetzt. Die Zahlen des Bundesamts für Strassen (Astra) machen die Realität deutlich: 2025 kam es auf Schweizer Strassen zu 2347 Unfällen zwischen Autos und Velos oder E-Bikes. In über 70 Prozent dieser Unfälle waren Autofahrende die Hauptverursacher und in über 80 Prozent der registrierten Unfälle wurden Velofahrende verletzt, 15 Prozent der Unfälle endeten mit schweren Verletzungen für die Person im Sattel. Autofahrende hingegen trugen in weniger als jedem 200. Unfall Verletzungen davon.
Die Gefährdungshaftung bedeutet, dass Halterinnen und Halter von Motorfahrzeugen unabhängig von einem konkreten Verschulden für Schäden haften, die durch den Betrieb ihres Fahrzeugs entstehen. «Mit der Klausel sagt der Gesetzgeber, dass Autos allein durch ihren Betrieb eine potenzielle Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer darstellen», sagt Yves Alain Moor, Jurist bei der Plattform Lex4you des Touring-Club Schweiz (TCS).
Diese Formulierung ist zentral, denn sie macht deutlich, dass es nicht primär um Fehlverhalten, sondern um Risiko geht. Ein Auto kann enorme Kräfte entwickeln. Selbst bei vorsichtiger Fahrweise bleibt ein Restrisiko bestehen, doch die Folgen sind ungleich verteilt: Velofahrende und Personen zu Fuss erleiden bei Unfällen deutlich häufiger schwere Verletzungen, während Autofahrende meist geschützt bleiben und glimpflich davonkommen.
Das Gesetz verschiebt deshalb die Verantwortung bewusst dorthin, wo die grösste Gefahr liegt. Die Gefährdungshaftung ist damit ein Instrument des Opferschutzes.
Für Velofahrende bedeutet das konkret, dass die Chancen, nach einem Unfall entschädigt zu werden, erhöht sind. Und zwar auch dann, wenn sich der genaue Unfallhergang nicht eindeutig klären lässt. Ohne diese Regelung wäre die Beweislast oft ein Hindernis, insbesondere in Situationen ohne Zeugen.
Auch der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) und Pro Velo unterstützen das 1959 vom Bund verabschiedete Gesetz. Beide betonen, dass die Gefährdungshaftung die tatsächlichen Kräfteverhältnisse im Strassenverkehr widerspiegelt. Wer ein potenziell gefährliches Verkehrsmittel nutzt, trägt auch eine höhere Verantwortung.
Gleichzeitig entbindet das Gesetz Velofahrende nicht von ihren Pflichten. Auch sie müssen sich regelkonform verhalten und können bei Fehlverhalten eine Mitschuld am Unfall tragen. Doch die grundlegende Idee bleibt: Im Verkehr sind nicht alle Menschen gleich geschützt und genau deshalb behandelt sie das Gesetz auch nicht gleich.

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