Streit um Berlins Pop-up-Velowege geht weiter

Anfang Oktober hat ein Berliner Gericht entschieden, dass die Pop-up-Velowege in der deutschen Hauptstadt doch nicht zurückgebaut werden müssen. Eine Endgültige Entscheidung wurde noch nicht gefällt.

Julie Nielsen, Redaktorin (julie.nielsen@velojournal.ch)
popup-veloweg, News, 15.10.2020

Das Velo bewährte sich als sinnvolles Transportmittel während der Corona-Krise. Als Reaktion auf die steigende Anzahl der Velofahrenden hat die deutsche Hauptstadt auf ausgewählten mehrspurigen Hauptstrassen Pop-up-Velowege errichtet.

Ein Mitglied der AfD hat jedoch bereits kurz nach der Entstehung der acht temporären Radwege beim Verwaltungsgericht geklagt, dass diese nicht rechtmässig seien: Die Pandemie könne nicht als Vorwand genutzt werden, um Autospuren abzubauen, sondern es müsse auf eine konkrete Gefahrenlage hingewiesen werden.

Burkard Stork, Bundesgeschäftsführer des ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) meint dazu: «Die Hürden für den Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur müssen weg. Es kann nicht sein, dass eine Kommune erst Fahrradunfälle nachweisen muss, um einen Radweg anlegen zu können. Es muss reichen, dass er wichtig für das kommunale Radverkehrsnetz ist. Das ist auch im Sinne der kräftigen Fahrradförderung, wie sie die Bundesregierung im Klimapaket vorsieht.»

Nachdem das Berliner Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die eingeklagten Velowege wieder in Autospuren zurückverwandelt werden müssen, hat die Berliner Landesregierung um aufschiebende Wirkung gebeten und eine Beschwerde gegen den Entscheid eingereicht. Dieser wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stattgegeben.

Denn das AfD-Mitglied hatte seinerseits lediglich pauschal geklagt, sich wegen des Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Unter Berücksichtigung von Unfallstatistiken und Verkehrszählungen kam das Oberverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Fahrzeiten nur minimal verlängerten und deshalb keine schwerwiegende Einschränkung vorliegt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren kann nicht angefochten werden. Die Velowege dürfen, bis eine endgültige Entscheidung gefällt wurde, bestehen bleiben.

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