Aline Kuenzler,
Autorin
(aline.kuenzler@velojournal.ch)
News,
06.10.2026
Die Tage werden kürzer, die Dunkelheit kommt früher. Höchste Zeit, Licht und Rückstrahler am Velo zu kontrollieren. Doch was ist Pflicht, welche Regeln gelten für Velos und E-Bikes? Velojournal bringt Licht ins Dunkel.
Aline Kuenzler,
Autorin
(aline.kuenzler@velojournal.ch)
News,
06.10.2026
Weisses Licht vorne, rotes hinten, die Grundregel ist einfach. Im Detail wird es allerdings schnell komplizierter. Je nachdem, ob man mit Velo, langsamem E-Bike, S-Pedelec, schwerem E-Bike, Kindervelo oder Anhänger unterwegs ist, unterscheiden sich die Vorschriften. Selbst bei den Rückstrahlern gelten nicht überall dieselben Anforderungen.
Relevant ist der Unterschied zwischen Velo und E-Bike: Während beim normalen Velo die Beleuchtung bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen gefragt ist, müssen E-Bikes auch tagsüber mit eingeschaltetem Licht unterwegs sein. Bei der vorgeschriebenen Ausrüstung unterscheiden sich langsame, schnelle und schwere E-Bikes wiederum voneinander.
Das langsame E-Bike bis 25 km/h gehört zu den Leicht-Motorfahrrädern. Vorgeschrieben sind vorne ein weisses und hinten ein rotes, stetig leuchtendes Licht. Beide dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung aus 100 Metern sichtbar sein. Eine Typengenehmigung ist für diese Lichter nicht nötig. Zusätzliche, auch blinkende, weisse Lichter vorne und rote hinten sind erlaubt.
Interessant ist die Regelung bei den Rückstrahlern: Beim einspurigen langsamen E-Bike ist hinten ein roter Rückstrahler vorgeschrieben, vorne ist der weisse Rückstrahler dagegen fakultativ. Verfügt das E-Bike über normale, nicht Sportpedale, kommen orange Pedalrückstrahler an den Pedalen hinzu. Bei mehrspurigen Fahrzeugen, die zu den langsamen E-Bikes gehören, müssen vorne und hinten jeweils zwei Rückstrahler möglichst weit aussen angebracht sein.
Licht an! Besser aber zuerst klären, welche Vorschriften für das eigene Velo / E-Bike gelten. (Bild: Velojournal mit KI)
Beim schnellen E-Bike bis 45 km/h steigen die Anforderungen. Vorne ist ein weisses Abblendlicht, hinten ein rotes, stetig leuchtendes Schlusslicht vorgeschrieben. Beide müssen typengenehmigt sein. Möglich sind zusätzlich unter anderem Bremslicht, Fernlicht, Standlicht und Tagfahrlicht.
Bei den Rückstrahlern verlangt das Gesetz hinten einen roten sowie an den Tretpedalen orange Rückstrahler. Ein weisser Rückstrahler vorne ist fakultativ. Anders als beim langsamen E-Bike müssen die Rückstrahler beim schnellen E-Bike typengenehmigt sein.
Noch relativ neu ist die Kategorie der schweren Motorfahrräder. Darunter fallen mehrspurige Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern, einem elektrischen Antrieb bis 25 km/h, höchstens 2 kW Motorleistung und maximal 450 Kilogramm Gesamtgewicht. In der Praxis sind das beispielsweise grosse E-Lastenräder für den Personen- oder Gütertransport.
Auch hier braucht es vorne ein weisses und hinten ein rotes, stetig leuchtendes Licht. Im Gegensatz zum langsamen E-Bike müssen alle Lichter typengenehmigt sein.
Auch bei den Rückstrahlern macht sich die Mehrspurigkeit bemerkbar: vorne zwei weisse, hinten zwei rote, jeweils möglichst weit aussen. Bei vorhandenen Tretpedalen kommen orange Rückstrahler hinzu. Auch die Rückstrahler müssen hier typengenehmigt sein.
Auch Richtungsblinker dürfen am langsamen, schweren wie auch am schnellen E-Bike montiert werden. Sie sind grundsätzlich freiwillig. Eine wichtige Ausnahme nennt das ASTRA allerdings: Hat das Fahrzeug eine geschlossene Kabine, sind Blinker obligatorisch.
Wer Blinker nachrüstet, kann zudem nicht irgendeine blinkende Lampe verwenden. Die Richtungsblinker müssen typengenehmigt sein. Das ASTRA nennt auch Mindestabstände zwischen den Leuchtflächen: vorne mindestens 24 Zentimeter und hinten mindestens 18 Zentimeter.
Eine Sonderstellung nehmen die Kleinsten ein. Das Gesetz bezeichnet Fahrzeuge, die zwar grundsätzlich wie ein Fahrrad funktionieren, aber speziell für Kinder im Vorschulalter vorgesehen sind, als Kinderräder. Sie gelten rechtlich nicht als Fahrräder, sondern als Spielzeug.
Deshalb brauchen sie nicht automatisch die komplette Licht- und Rückstrahlerausrüstung eines Velos. Wird ein solches Kinderrad allerdings nachts oder bei schlechten Sichtverhältnissen auf Fahrbahn oder Veloweg benutzt, muss vorne weisses und hinten rotes Licht erkennbar sein. Dieses darf auch am Kind statt am Fahrzeug angebracht sein.
Ein grösseres Kinder- oder Jugendvelo fällt nicht automatisch unter diese Ausnahme. Ist es rechtlich ein Fahrrad, gelten dafür dieselben Beleuchtungs- und Rückstrahlervorschriften wie für jedes andere Velo.
Auch beim Veloanhänger lohnt sich ein Kontrollblick. Vorgeschrieben sind vier Rückstrahler: vorne und hinten jeweils rechts und links, möglichst weit aussen. Sie dürfen nicht dreieckig sein.
Ein eigenes Rücklicht braucht der Anhänger dagegen nicht in jedem Fall. Wird das rote Rücklicht des Zugvelos jedoch durch den Anhänger oder die Ladung verdeckt, muss nachts am Anhänger ein rotes oder gelbes Licht angebracht werden.
Wer nur die wichtigste Regel im Kopf behalten will, hat es einfach: Weisses Licht gehört nach vorne, rotes nach hinten. Beim E-Bike kommt hinzu: Das Licht muss auch tagsüber eingeschaltet sein.
Bei der Ausrüstung lohnt sich aber ein genauerer Blick auf die Fahrzeugkategorie. Ein langsames E-Bike hat weniger strenge Anforderungen an Leuchten und Rückstrahler als ein schnelles oder schweres E-Bike. Bei mehrspurigen Fahrzeugen kommen zusätzliche Rückstrahler hinzu. Richtungsblinker sind bei den E-Bike-Kategorien grundsätzlich erlaubt, aber meist freiwillig; bei einer geschlossenen Kabine sind sie obligatorisch. Das ASTRA fasst diese Unterschiede für Motorfahrräder in seinen Vorschriften zusammen.

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