Aline Kuenzler,
Autorin
(aline.kuenzler@velogisch.ch)
News,
28.10.2025
Wer dachte, dass Velofahren nur Sport und frische Luft bedeutet, wurde im Kanton Bern eines Besseren belehrt. Ein Pendler hat das Velo kurzerhand zur Steuerstrategie erklärt und wollte 3384 Franken geltend machen.
Aline Kuenzler,
Autorin
(aline.kuenzler@velogisch.ch)
News,
28.10.2025
Das gewagte Spiel mit der Steuerbehörde hat der Berner Velofahrer leider verloren. (Bild: Mirjam Graf)
Im Kanton Bern hat ein Velopendler die Steuerbehörden auf kreative Weise herausgefordert. Er wollte nicht nur die reguläre Pauschale von 700 Franken für das steuerbare Einkommen geltend machen, sondern beantragte insgesamt 3384 Franken als Abzug.
Diese Summe umfasst sämtliche Ausgaben rund ums Velofahren, darunter Energieriegel, Velobekleidung, Reparaturen, Strom, Waschpulver und sogar zwei Übernachtungen bei schlechtem Wetter. Wie in den Akten zu lesen ist, argumentierte der Mann, dass all dies notwendig sei, um den Arbeitsweg mit dem Velo täglich bewältigen zu können.
Besonders der Kalorienverbrauch lag ihm am Herzen: Dem Kommissionsentscheid zufolge verbrauchte er über 112’00 Kilokalorien im Jahr 2020 und wollte die Kosten für Energieriegel als zwingende «Arbeitsmittel» abziehen. Immerhin sei der Kalorienbedarf «im Vergleich zu mit fossilen Brennstoffen betriebenen Verbrennungsmotoren jedenfalls effizient», schreibt der Rekurrent.
Seinen Arbeitsweg von 32,5 Kilometern pro Strecke legte er in rund einer Stunde zurück und er wies nach, dass er gegenüber der Nutzung des öffentlichen Verkehrs Zeit sparte. Die insgesamt 1181 Fahrten hat der Pendler feinsäuberlich dokumentiert und insgesamt 3656 Velokilometer aufgezeichnet.
Die Steuerbehörden und später die Rekurskommission zeigten sich jedoch unbeeindruckt. Die Kommission befand, dass Energieriegel, Waschpulver und Übernachtungen typische Lebenshaltungskosten darstellen und nicht als abzugsfähige Berufsauslagen gelten. Auch die behauptete Zeitersparnis konnte nicht überzeugend nachgewiesen werden, da Faktoren wie Duschen, Umziehen und das Abstellen des Velos nicht berücksichtigt waren.
Insgesamt stellte die Kommission fest, dass die Nutzung des Velos zwar leidenschaftlich betrieben werde, die Ausgaben jedoch überwiegend privaten Motiven wie Fitness und Ernährung dienten und daher nicht abzugsfähig seien. Anerkannt wurden lediglich die gesetzliche Pauschale von 700 Franken sowie ein ÖV-Generalabonnement, das der Mann zusätzlich nutzte.
Trotz seines detaillierten Nachweises musste der Pendler die hohen Forderungen zurücknehmen und für das Verfahren eine Gebühr von 900 Franken bezahlen, wie im Kommissionsentscheid zu lesen ist. Der Fall zeigt, dass sportlicher Ehrgeiz und steuerliche Kreativität nicht immer Hand in Hand gehen.
Abzüge beim steuerbaren Einkommen aufgrund von Berufsauslagen können in allen Kantonen geltend gemacht werden. Dazu gehört auch die Fahrt zum Arbeitsort. Die Höhe des Pauschalabzuges variiert je nach Kanton, liegt für das Zweirad aber bei jeweils rund 700 Franken. Auf Bundesebene liegt gilt ein maximaler Pauschalbetrag von 3200 Franken für den Arbeitsweg, unabhängig vom Verkehrsmittel.
Sofern zumutbar, muss der öffentliche Verkehr genutzt werden. Private Fahrzeuge können einbezogen werden, sofern die Benützung des ÖVs nicht zumutbar ist oder aber damit die ÖV-Haltestelle erreicht wird. Wie Velojournal 2024 berichtete, hat das Bundesgericht einen Velofahrer geschützt, der neben den Kosten für das ÖV-Abo auch die Velopauschale geltend machen wollte.

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