In der Stadt Zürich kommt eine Velofahrerin auf einem Velostreifen zu Fall, als ein Taxifahrer seinen Fahrgast auf der Trottoirseite aussteigen lässt. Sie zieht sich Prellungen zu, das Velo wird gestaucht. Zum Glück passiert nichts Schlimmeres. Pikantes Detail: Es ist der Fahrgast, der sich um sie kümmert, nicht aber der Taxifahrer. Dieser macht sich mehr Sorgen um die Kratzer an seinem Tesla-Fahrzeug. Die Polizei ist vor Ort und macht die Verunfallte darauf aufmerksam, dass sie Anzeige erstatten könnte.
Wie sieht die rechtliche Situation aus?
Laut Strassenverkehrsgesetz (SVG, Artikel 37) hat «der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen». Die Verkehrsregelnverordnung (VRV, Artikel 21) präzisiert dies zusätzlich wie folgt: «Strassenbenützer dürfen durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.»
Das gilt insbesondere für Taxifahrende, die im Strassenverkehr eine zusätzliche Verantwortung tragen. Der polizeiliche Hinweis, dass die Fahrerin Anzeige erstatten könne, weist auf das Fehlverhalten des Fahrers hin. Welche Sanktion (Massnahme, Busse) anzuwenden ist, wird von der zuständigen Behörde entschieden.







