Julie Nielsen,
Redaktorin
(julie.nielsen@velojournal.ch)
Ratgeber,
16.03.2023
Welche Regeln gelten auf dem Radweg? Dürfen Autofahrende die gelbe Linie des Radwegs überfahren? Und wie sind die neuen Markierungen gemeint?
Julie Nielsen,
Redaktorin
(julie.nielsen@velojournal.ch)
Ratgeber,
16.03.2023
Velofahren kann jedes Kind. Doch auch beim Velofahren sind Verkehrsregeln einzuhalten und die sind manchmal kompliziert und oft schnell vergessen. Abgesehen davon, verändert sich im Moment im Bereich Verkehrsführung für Velos gerade einiges. Höchste Zeit also für ein Update. Wir klären auf.
Ein Radweg ist ein mit dem Signal «Radweg» gekennzeichneter Weg.
Meistens rechts am Strassenrad mit einer gelben Linie (gestrichelt oder durchgezogen) markierte Fahrbahn, die ausschliesslich Velos und E-Bikes vorbehalten ist.
Örtliche und überörtliche besonders fürs Velo geeignete Wegweisungen, die Teil eines Velonetzes sind. Zum Beispiel Strecken des landesweiten Netzes Veloland Schweiz. Velovorzugsroute Alternativ auch Veloschnellroute, Velohauptroute, Velobahn oder Velo-Highway genannt. Zusammenhängende, hindernisfreie, direkte Strecken innerhalb des Velonetzes, auf denen das Velo bevorzugt wird. Velovorzugsrouten sollen nach Möglichkeit von Durchgangsverkehr befreit sein. Es herrscht in der Regel Tempo 30.
Velorouten, die sich für Freizeitfahrten besonders eignen.
Velofahrende sind gemäss dem Strassenverkehrsgesetz dazu verpflichtet, Velowege und Velostreifen zu benützen. Das gilt auch für E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h und 45 km/h. (Für schnelle E-Bikes gelten teilweise Regeln für Mofas.) Übrigens: Auch mit E-Trottinetts muss auf Radwegen und Velostreifen gefahren werden, das Trottoir ist tabu.
Ein von der Strasse abgetrennter Weg mit der Signalisation «Fussweg – Velofahrer gestattet» muss nicht benützt werden. Velofahrende können selber entscheiden, ob sie auf der Strasse oder im Fussgängerbereich fahren möchten. Auf Fusswegen mit Zusatztafel «Velofahrer gestattet» haben Radfahrende auf Zu-Fuss-Gehende Rücksicht zu nehmen und das Tempo anzupassen.
Kinder bis 12 Jahre sind ebenfalls dazu verpflichtet, den Radweg zu benutzen. Sie dürfen nur dann mit dem Velo auf dem Trottoir fahren, wenn kein Radweg oder Velostreifen vorhanden ist. Allerdings haben Personen zu Fuss Vortritt und die Fahrweise- und Geschwindigkeit muss entsprechend angepasst werden.
Grundsätzlich sind Radwege baulich abgetrennte und entsprechend signalisierte Wege, die für das Velo bestimmt sind. Der Veloverkehr darf von anderen Fahrzeugen nicht behindert werden. Fussgänger dürfen nur dann den Radweg benutzen, wenn ein Fussweg oder Trottoir fehlt. Ansonsten sind Radwege ausschliesslich dem Velo vorbehalten.
Das Velo hat auf dem Velostreifen Vortritt. Der Vortritt gilt auch, wenn andere Fahrzeuge ausserhalb von Verzweigungen (Kreuzungen und Gabelungen) zum Abbiegen den Velostreifen kreuzen müssen. Trifft beispielsweise ein Feldweg, eine Garagen-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrt auf den Radweg, haben die Velofahrenden Vortritt.
Autofahrende, die rechts abbiegen wollen, müssen Velofahrenden, die geradeaus fahren den Vortritt lassen.
Velofahrende, die den Velostreifen zum Überholen verlassen, haben keinen Vortritt. Gleiches gilt, wenn Velofahrende aus einem Radweg auf die anliegende Fahrbahn fahren.
Radstreifen werden grundsätzlich mit gelber Farbe markiert. Ununterbrochene Linien eines Velostreifens dürfen von Fahrzeugen (Autos und Velos) weder überfahren noch überquert werden. Bei einer unterbrochenen Linie dürfen Autofahrende auf dem Velostreifen fahren, allerdings nur, wenn sie damit Personen auf dem Radweg nicht behindern. Entsprechend dürfen auch keine Fahrzeuge auf oder neben dem Velostreifen parkiert oder abgestellt werden.
Nebst den Velostreifen gibt es auch sogenannte FGSO-Bänder (Farbliche Gestaltung der Strassenoberfläche). Diese sind nicht gleichzusetzen mit einem Velostreifen, sondern sie werden oft dort eingesetzt, wo die Strasse nicht genug breit ist für einen solchen. Die 40 bis 60 Zentimeter breiten Streifen sollen zu einer angepassteren Fahrweise der Motorfahrzeuge führen, da die Strasse optisch verengt wird.
Rote Markierungen werden auf Velostreifen dort eingesetzt, wo die Gefahr besteht, dass das Vortrittsrecht von Velofahrenden missachtet wird. Der Kanton Zürich hat in seinen Velostandards festgelegt, dass der Belag von Veloschnellrouten zur guten Erkennbarkeit und intuitiven Verkehrsführung rot eingefärbt werden soll.
Grüne Markierungen sind vor allem in der Stadt Zürich zu sehen. Die Limmatstadt hat grüne FGSO-Bänder gewählt, um die städtischen Velovorzugsrouten hervorzuheben. Die schmalen grünen Bänder markieren nicht die Breite eines Velostreifens, sondern signalisieren lediglich, dass es sich um eine Velovorzugsroute handelt.
Allgemeine Verkehrsschilder und Markierungen wie zum Beispiel «Stopp», «Kein Vortritt» oder «allgemeines Fahrverbot» gelten für alle Verkehrsteilnehmenden.
Wie das Schild besagt, ist das Velo vom Verbot ausgenommen. Einen Spezialfall bilden hier schnelle E-Bikes. Sie dürfen in so ausgeschilderten Zonen nur mit ausgeschaltetem Motor gefahren werden.
Bei einigen Lichtsignalanlagen ist Velofahrenden das Rechtsabbiegen bei Rot erlaubt. Allerdings nur da, wo sich die kleine Zusatztafel befindet. Velofahrende haben bei einem solchen Abbiegevorgang keinen Vortritt gegenüber ZUfussgehenden und dem Querverkehr.
Bei so ausgeschilderten Kreuzungen ist das indirekte Linksabbiegen möglich und eine spezielle Aufstellfläche für den indirekten Abbiegevorgang vorhanden.

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