Julie Nielsen,
Redaktorin
(julie.nielsen@velojournal.ch)
News,
10.01.2023
Am Velolenker oder am Helm montiert, kann eine kleine Kamera die eigene Velofahrt aufzeichnen, aber auch das Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmenden. Doch sind Dashcam-Aufnahmen erlaubt? Wir klären auf.
Julie Nielsen,
Redaktorin
(julie.nielsen@velojournal.ch)
News,
10.01.2023
Eine Kamera ist schnell am Velo montiert. Die damit gemachten Aufnahmen dürfen aber nur in seltenen Fällen als Beweismittel herangezogen werden. (Foto: ZVG)
Manchmal würde man gerne eine Dashcam am Velo platzieren, um die rowdyhafte Fahrweise von anderen Verkehrsteilnehmenden festzuhalten.
Man stellt sich in Gedanken vor, mit dem Bildmaterial zur Polizei zu gehen, um aufzuzeigen, wie gefährlich nahe man eben erst überholt worden ist. Oder, dass die böse Person hinter dem Steuer ihre Augen aufs Smartphone anstatt auf die Strasse gerichtet hatte.
Kurz: Viele von uns phantasieren ab und an mit dem Gedanken, «herumzupolizisteln» oder Verkehrssünder an den Pranger zu stellen. Die Frage ist aber, darf man das überhaupt? Darf man andere Verkehrsteilnehmende (bei fehlerhaftem Verhalten) einfach so fotografieren oder filmen?
Und wie sieht es aus, wenn wirklich mal ein Unglück geschieht? Wäre es dann nicht praktisch, den Unfallvorgang aufgezeichnet zu haben? Oder bei richtig schlimmen Fällen sogar ein Beweismittel fürs Gericht zur Hand zu haben? Velojournal klärt auf.
Die an oder in Fahrzeugen installierten Kameras (Dashcams) werden genutzt, um im Strassenverkehr Aufnahmen zu machen. Sind aber Personen oder Fahrzeugkennzeichen in der Aufzeichnung erkennbar, gilt das bereits als Bearbeitung von Personendaten.
Das kann problematisch sein, weil es einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Grundsätzlich gilt: Niemand darf ohne sein Einverständnis gefilmt werden. Personen dürfen nicht erkennbar sein, und es muss klar sein, dass die Aufnahme nicht der gefilmten Personen wegen gemacht wurde.
Bei Unfällen können Dashcams oft wertvolle Hinweise zum Hergang geben. Allerdings muss auch bei Unfallereignissen immer abgewogen werden, ob sich der Einsatz mit dem Persönlichkeitsschutz vereinbaren lässt.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte schreibt dazu: «Sollen zum Beispiel Dashcamaufnahmen bei einem Vorfall als Beweismittel herangezogen werden, muss die damit befasste Strafbehörde entscheiden, ob der Vorfall genügend gravierend ist, um die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen aufzuwiegen. Ist dies nicht der Fall, werden die Aufnahmen möglicherweise nicht als Beweismittel zugelassen.»
Auch grobe Verkehrsregelverletzungen sind laut Datenschützer oft nicht schwerwiegend genug, als dass sie den generellen Einsatz von Dashcam-videomaterial rechtfertigen würden.
Dieses Video zeigt anschaulich auf, wie schwierig es ist, mit einer Dashcam generiertes Filmmaterial als Beweismittel zuzulassen und welche ethischen Fragen sich stellen.
Der Bund möchte vermeiden, dass sich private Personen als Hilfsheriffs hervortun. Und weißt darauf hin: «Private Dashcams sollten daher insbesondere nicht dazu benützt werden, die anderen Verkehrsteilnehmer systematisch zu überwachen. Es ist Sache der Polizei, für die Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen.»
Eine Dashcam ist im absoluten Ernstfall sicherlich ein nützliches Hilfsmittel, sollte man tatsächlich unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden. Jedoch befinden sich die Aufnahmen, die damit gemacht werden, bis zu so einem seltenen Ereignis in einer absoluten Grauzone, was das Persönlichkeitsrecht der Mitmenschen angeht.

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