Aline Kuenzler,
Autorin
(aline.kuenzler@velogisch.ch)
News,
Ratgeber,
18.11.2024
Gebot oder Verbot? Wo man mit dem Velo fahren kann, sogar muss oder aber explizit nicht darf, fasst unsere Übersicht zusammen.
Aline Kuenzler,
Autorin
(aline.kuenzler@velogisch.ch)
News,
Ratgeber,
18.11.2024
Signale, Bodenmarkierungen und Schilder: In diesem Signaletik-Dschungel kann man sich per Velo leicht verfahren. Gesetze und Verordnungen, auf nationaler wie auch kantonaler Ebene regeln, wo Velofahrerinnen radeln dürfen, wo das Velofahren verboten ist und welche Verkehrsflächen für Zweiräder obligatorisch sind. Velojournal fasst zusammen.
Sofern ein Radweg- oder -streifen vorhanden ist, müssen Velofahrer diese Verkehrsflächen benutzen. Radstreifen sind auf der Fahrbahn in Gelb markiert, Radwege sind neben der Fahrbahn und mit blauen Gebot-Schildern signalisiert. Sind diese Veloverkehrsflächen verfügbar, darf als Velofahrerin nicht auf der Fahrbahn gefahren werden.
Ohne Veloweg- oder -streifen dürfen Velofahrerinnen sich auf der Fahrbahn fortbewegen. In diesem Fall müssen Velofahrer am rechten Rand der Fahrbahn hintereinander bleiben.
Dabei gibt es drei Ausnahmen:
Wenig überraschend gilt ein Velo-Verbot auf Autobahnen und -strassen sowie in Fussgängerzonen.
Ebenso wenig dürfen Zweiräder auf Strassen mit allgemeinem Fahrverbot oder einem «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» verkehren.
Das Velo-Verbot gilt zudem auf sämtlichen Wegen, die sich « für den Verkehr mit Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind». Dies regelt das Strassenverkehrsgesetz, das dabei namentlich Wanderwege als Beispiel nennt.
Welche Waldwege sich aber etwa für Mountainbikes eignen oder nicht, liegt im Ermessen der Kantone. Deshalb gelten für die Benutzung von Wegen im Wald nicht überall in der Schweiz die gleichen Regeln. In restriktiven Kantonen dürfen Velos etwa nur auf explizit signalisierten Bike-Routen verkehren, während andernorts das Fahren mit Mountainbikes imk Wald überall erlaubt ist, wo kein Velo-Verbot ausgesprochen ist.
Sobald an einem Gebotsschild eine Zusatztafel «Velo gestattet» angebracht ist, kann die entsprechende Verkehrsfläche fakultativ von Velofahrern benutzt werden. Dies ist beispielsweise auf Fusswegen der Fall, wo aber Personen zu Fuss immer Vortritt haben. Ebenso dürfen Einbahnen mit der entsprechenden Zusatztafel von Velos in beide Richtungen befahren werden.
Analog sind Begegnungszonen mit «Tempo 20» geregelt. Diese Flächen sind offen für Zweiräder, wobei den Personen zu Fuss aber stets der Vortritt zu gewähren ist.
Freiwillig ist auch die Benützung von Busspuren, die mit einem zusätzlichen Velo-Signet ausgestattet sind.
Für die Benützung der Verkehrsflächen wird grundsätzlich nicht zwischen Velos und E-Bikes unterschieden. Nicht das Vorhandensein eines Motors, sondern die maximale Geschwindigkeit mit Tretunterstützung des Fahrzeugs ist ausschlaggebend für die Kategorisierung. Elektrovelos mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h werden dem Velo gleichgestellt, da sie gemäss dem Strassenverkehrsgesetz «keinen Lärm verursachen und nur unwesentlich schneller sind als normale Velos».
E-Bikes mit einer stärkeren Tretunterstützung bis 45 km/h, sogenannte «schnelle E-Bikes» dürfen grundsätzlich die gleichen Verkehrsflächen wie Velos benutzen, müssen an einigen Orten aber den Motor ausschalten.
Dazu gehören:
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Signalisationsverordnung (SSV)
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
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