Übermüdung im Verkehr: So gefährlich wie Alkohol

Schlafmangel beeinträchtigt die Verkehrstüchtigkeit ähnlich stark wie Alkohol. Übermüdung hat auch für Velofahrende rechtliche Folgen, von Fahrverboten bis zu Versicherungskürzungen bei Unfällen.

Julie Nielsen, Redaktorin (julie.nielsen@velojournal.ch)
News, Ratgeber, 16.01.2025

Schlafentzug hat bei Menschen eine ähnliche Wirkung wie Alkoholkonsum. Der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC) schreibt, dass nach 17 Stunden ohne Schlaf die Verkehrstüchtigkeit abnimmt und bereits einer Blutalkoholkonzentration von etwa 0,5 Promille entspricht. Danach nimmt die Aufmerksamkeit stetig ab. 

Wer nach 22 Stunden ohne Schlaf noch Velo fährt oder ein anderes Fahrzeug lenkt, tut dies in einem Zustand, wie wenn sie oder er ein Promille Alkohol im Blut hätte. Entsprechend wird im Strassenverkehrsgesetz Übermüdung als Grund für Fahrunfähigkeit genannt.

Fahrunfähig wegen Übermüdung

Laut Strassenverkehrsgesetz muss ein Fahrzeug ständig so beherrscht werden, dass die Vorsichtspflicht erfüllt werden kann. Wer wegen Übermüdung dazu nicht in der Lage ist, gilt als fahrunfähig.

Der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) zufolge kann es rechtliche Konsequenzen haben, wenn man sich müde in den Sattel schwingt. Denn als Strafe für das übermüdete Führen eines Motorfahrzeugs, dazu zählen auch schnelle E-Bikes, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sowie einen mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug vor. Wer auf einem konventionellen Velo oder einem langsamen E-Bike mit Tretunterstützung bis 25 km/h unterwegs ist, wird mit einer Busse bestraft. Zudem kann ein Velofahrverbot ausgesprochen werden.

«Wer nach 22 Stunden ohne Schlaf noch Velo fährt oder ein anderes Fahrzeug lenkt, tut dies in einem Zustand, wie wenn sie oder er ein Promille Alkohol im Blut hätte.»

Das Strassenverkehrsamt entscheidet

Auf Anfrage von Velojournal teilt ein Sprecher des Zürcher  Strassenverkehrsamts mit, dass ein Velofahrverbot erst ausgesprochen wird, wenn jemand den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat. Ein solches Fahrverbot dauert mindestens einen Monat. Ein denkbares Szenario, das zu einem Fahrverbot führen könnte, wäre zum Beispiel, «dass jemand so übermüdet Velo fährt, dass die Person einschläft und dann auf dem Trottoir in eine Fussgängerin prallt». Der Führerausweis für Motorfahrzeuge bleibt von einem Velofahrverbot unberührt. 

Vorgehen bei langsamen E-Bikes

Langsame E-Bikes gehören zu den Motorfahrzeugen, für die keine Fahrerlaubnis benötigt wird. In krassen Fällen wird laut Strassenverkehrsamt ebenfalls ein Fahrverbot als Massnahme ausgesprochen. Sind Alkohol oder Drogen mit im Spiel, ist ein Fahrverbot zwingend, sollten die Grenzwerte erreicht werden. 
Auch in diesem Szenario bleibt der Führerausweis unangetastet. Nur wenn der Verdacht aufkommt, dass jemand sich unter Drogeneinfluss auch hinters Autosteuer setzen wird, kann der Führerausweis für das Auto ebenfalls entzogen werden.

Schnelles E-Bike

Wer mit einem schnellen E-Bike unterwegs ist, benötigt einen Führerausweis der Kategorie M. Fährt man übermüdet ein schnelles Elektrovelo, muss der Ausweis für die Kategorie M für mindestens drei Monate entzogen werden. Das kommt laut Strassenverkehrsamt allerdings selten vor. Aber: Bei Widerhandlungen mit dem schnellen E-Bike ist es grundsätzlich auch möglich, dass die Fahrberechtigung für übrige Kategorien wie zum Beispiel das Auto entzogen wird.

Schwierig nachzuweisen

Laut Auskunft der Polizei ist Übermüdung schwierig nachzuweisen. Es gibt keine Messwerkzeuge und Velofahrerinnen und -fahrer werden auch nicht konkret auf Übermüdung geprüft. Allerdings kann bei einem Unfall Übermüdung als Mitursache festgestellt und im Unfallprotokoll festgehalten werden. In diesem Fall können die eingangs erwähnten Sanktionen ausgesprochen werden.

Die Versicherung haftet nicht vollumfänglich

Die Taggelder der obligatorischen Versicherung, die während der ersten zwei Jahre nach einem (Nichtberufs-)Unfall ausbezahlt werden, können laut BfU nach einem Unfall durch Übermüdung gekürzt werden. Auch eine private Versicherung kann ihre Leistungen kürzen.

Grobfahrlässigkeit, Wagnis oder Vergehen?

Gegenüber Velojournal teilt die Axa-Versicherung mit, dass bei einem Unfall durch Übermüdung unterschieden werden muss, ob der Unfall wegen Grobfahrlässigkeit, einem Wagnis oder einem Verbrechen / Vergehen zustande kam. Um Grobfahrlässigkeit handelt es sich, wenn der Unfall auf ein erhebliches Selbstverschulden zurückzuführen ist. Setzt sich jemand einer besonders grossen Gefahr aus, ohne Vorkehrungen zu treffen, die das Risiko auf ein «vernünftiges Mass beschränken», handelt es sich um ein Wagnis. Von einem Verbrechen oder Vergehen ist die Rede, wenn zusätzlich zur Übermüdung die Verkehrsregeln grob verletzt werden; etwa durch Alkoholkonsum, zu hohe Geschwindigkeit oder sonstiges riskantes Fahrverhalten.

Kürzung der Versicherungsgelder

Die Unfallversicherung (UVG) sieht laut Gesetz bei allen drei Sachverhalten eine Kürzung der Geldleistungen vor. Wie hoch diese Kürzung ausfällt, hängt laut der Axa von den konkreten Umständen und davon ab,ob eine Grobfahrlässigkeit, ein Wagnis oder ein Vergehen vorliegt.

Bei Grobfahrlässigkeit oder Wagnis kann eine allfällige Unfallzusatzversicherung die Kürzungen ausgleichen. Bei einem Vergehen oder Verbrechen werden aber bei der Zusatzversicherung die gleichen Kürzungen wie bei der UVG vorgenommen.

Fazit

Übermüdung kann bei normalem Fahrverhalten schlecht nachgewiesen werden. Aber wenn es zu einem Unfall kommt, ist der übermüdete Zustand der Velofahrerin oder des Velofahrers relevant und es muss mit Konsequenzen gerechnet werden.

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung rät: «Eine vorausschauend und defensive Fahrweise und stets wachsam zu sein hilft, sicher mit dem Velo unterwegs zu sein.»

Das sagt das Gesetz

 

  • Ein Fahrzeug muss so beherrscht werden, dass die Vorsichtspflicht erfüllt werden kann (Art. 31 SVG)
  • Wer übermüdet ist, gilt als fahrunfähig (Art. 2 Abs. 1VRV).
  • Wer übermüdet ein Motofahrzeug lenkt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden (Art. 91 Abs. 2 SVG)
  • Wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, muss mit einem mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug rechnen (Art. 16c SVG).
  • Bei normalen Velos und langsamen E-Bikes wird mit Busse bestraft, wer in fahrunfähigem Zustand fährt. (Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG)
  • Gegen Velofahrende können Velo-Fahrverbote ausgesprochen werden, wenn sie den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet haben. (Art. 19 SVG).
  • Fahrverbot als Massnahme bei langsamen E-Bikes (Art. 36 VZV).
  • Der Entzug der Führerschein-Kategorie M richtet sich nach: (Art. 33 VZV).
  • Die Dauer des Führerscheinentzugs der Kategorie M ist hier geregelt (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG).
  • Bei Widerhandlungen mit dem schnellen E-Bike können auch andere Fahrberechtigungen entzogen werden (Art. 33 Abs. 4 VZV). 
  • Kürzung der Leistungen der allgemeinen Versicherung bei grober Fahrlässigkeit bei Nicht-Berufsunfällen (Art. 37 Abs. 2 UVG).​
  • Kürzung der Leistungen der privaten Versicherung bei grober Fahrlässigkeit bei Nicht-Berufsunfällen (Art. 14 Abs. 2 VVG).​
  • Laut Strassenverkehrsgesetz muss ein Fahrzeug ständig so beherrscht werden, dass die Vorsichtspflicht erfüllt werden kann (Art. 31 SVG).
  • Wer wegen Übermüdung dazu nicht in der Lage ist, gilt als fahrunfähig (Art. 2 Abs. 1 VRV).