Mit dem Velo zur Schule

Christoph Merkli (Leiter Politik und Recht, Pro Velo Schweiz) beleuchtet in seiner Kolumne Rechtsfragen rund ums Radfahren. Dieses Mal zum Thema: Mit dem Velo zur Schule.

Christoph Merkli

Christoph Merkli, Autor
Ratgeber, 26.03.2021

Wenn die Tage länger und die Temperaturen angenehmer werden, bietet sich vermehrt das Velo für den Schulweg an. Auch wenn es Gemeinden und Schulen gibt, die das Radfahren auf dem Schulweg «verbieten», liegt der Entscheid darüber bei den Eltern. Sie haften auch für allfälliges Fehlverhalten ihres Kindes, sollte es zu einem Schaden kommen.

Behörden können jedoch das Befahren des Schulareals mit dem Velo und das dortige Abstellen von Fahrrädern verbieten. Eine untere Altersgrenze für das Radeln gibt es nur für Hauptstrassen; dort müssen Kinder mindestens 6 Jahre alt sein oder von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden. Das Fahren auf Stras­sen setzt aber generell voraus, dass Kinder das Velo und den Verkehr so gut beherrschen, dass sie weder sich selbst noch andere gefährden.

Für die Verkehrserziehung von Kindern sind die Eltern verantwortlich, nicht etwa die Schule oder die Polizei. Die Eltern erklären den Kindern die Regeln und üben mit ihnen die Manöver. Und sie entscheiden, wann und wo ihre Kinder auf der Strasse fahren dürfen. Wo Radwege und Radstreifen fehlen, dürfen Kinder bis 12 Jahre seit diesem Jahr auf dem Trottoir fahren.

Wird das Velo während der Schule, zum Beispiel auf einem Ausflug, eingesetzt, ist sie obhutspflichtig. Sie muss die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Kinder weder Schaden nehmen noch Dritte schädigen. Darum müssen Lehrpersonen solche Aktivitäten gut planen und die Kinder beaufsichtigen.

Quellen:  www.bfu.ch / www.schuleundvelo.ch