Licht am Velo

Diese Regeln gelten für Velofahrerinnen und -fahrer während der dunklen Jahreszeit und bei schlechten Sichtverhältnissen.

Christoph Merkli

Christoph Merkli, Autor
Ratgeber, 16.11.2022

Die Verordnungen zu den Verkehrsregeln und der technischen Ausrüstung sagen, dass Velos im Dunkeln, in der Dämmerung und in signalisierten Tunneln beleuchtet sein müssen. Lichter am Körper oder am Velohelm sind nur als Zusatz zu den ruhenden Lichtern am Velo erlaubt, ebenso wie blinkende Lichter.

Die Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 Meter sichtbar sein, dürfen aber nicht blenden. Zwingend sind zudem ein weisser Reflektor vorne und ein roter hinten mit mindestens 10 cm2 Leuchtfläche. An den Pedalen braucht es gelbe Reflektoren; ausgenommen sind Renn- und andere Spezialpedale.

Veloanhänger brauchen nur dann ein rotes oder gelbes Rücklicht, wenn sie das Licht des Zugfahrzeugs verdecken. Sonst genügen zwei möglichst weit aussen angebrachte, rote oder gelbe Rückstrahler. Wer kein vorschriftsgemässes Licht am Velo hat, riskiert eine Busse zwischen 20 und 60 Franken, je nachdem, ob er oder sie auf einer beleuchteten oder einer unbeleuchteten Strasse erwischt wird. Das Fehlen von Reflektoren wird mit 40 Franken gebüsst.

Für Elektrovelos gilt seit April 2022 gar eine Tagfahrlichtpflicht. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung hat errechnet, dass die Hälfte der Kollisionen nachts verhindert werden könnte, wenn sich die Kollisionsgegner eine Sekunde früher sehen würden. Gesehen werden lohnt sich!

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Christoph Merkli (Leiter Infrastruktur und Politik, Pro Velo Schweiz) wird sie Ihnen gerne unter recht@velojournal.ch beantworten.