Vortritt dank Handzeichen?

Velofahrende müssen Richtungsänderungen und Überholvorgänge mit einem Handzeichen oder einem elektrischen Blinker ankündigen.

Christoph Merkli

Christoph Merkli, Autor
Ratgeber, 31.03.2022

Befinden sich Velofahrende auf einem Radstreifen, so haben sie gegenüber nachfolgenden Fahrzeugen keinen Vortritt und dürfen diese nach Art. 40 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) nicht behindern. Ist kein Radstreifen vorhanden, muss das Handzeichen indessen von nachfolgenden Fahrzeugen respektiert werden: Das Strassenverkehrsgesetz sagt, dass Fahrzeuge nicht links überholt werden dürfen, wenn der bzw. die Fahrzeugführerin anzeigt, nach links abbiegen zu wollen. Ein Hinweis darauf, wie wichtig die Zeichengebung ist!

Beim Handzeichen handelt es sich vielmehr um ein Armzeichen, damit es möglichst eindeutig ist und gut gesehen wird. Es ist ratsam, beim Linksabbiegen den Arm – nach dem Schulterblick – ausgestreckt zu halten, bis eingespurt worden ist. Danach ist es gemäss VRV erlaubt, die Hand wieder an den Lenker zu nehmen, um die Kurve nicht einhändig fahren zu müssen.

Hat die Strasse eine Mittellinie, so fahren Velos bis an diese Linie heran. Zur Sicherheit sollte nicht auf oder gar links von der Linie eingespurt werden. Ist das Velo einmal eingespurt, darf es nur noch rechts überholt werden. In Linksabbiegestreifen dürfen Velofahrende in der Mitte der Abbiegespur fahren. Seitliche Kollisionen beim Abbiegevorgang sollen so vermieden werden.

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Christoph Merkli (Leiter Infrastruktur und Politik bei Pro Velo Schweiz) wird sie Ihnen gerne unter recht@velojournal.ch beantworten.