Ein generelles Anrecht auf einen Abstellplatz beim oder im Haus hat man als Mieterin oder Mieter nicht. Wo eine Abstellanlage zur Verfügung steht, kann zudem die Vermieterin die Zahl der abgestellten Velos pro Wohnung beschränken, wenn der Platz nicht reicht.
Ob bei Neu- und Umbauten Veloabstellplätze erstellt werden müssen, ist kantonal respektive kommunal geregelt. Im Kanton Bern und in den Städten Zürich und Lausanne beispielsweise sind die Mindestanzahl – wie etwa ein Platz pro Zimmer – sowie die Lage im Baureglement festgelegt.
Empfehlungen geben die VSS-Norm und das Handbuch Veloparkierung des Bundes. Eine Nachrüstpflicht bei Altbauten gibt es aber nicht. Und selbst dort, wo Plätze vorgeschrieben sind, hapert es bisweilen beim Vollzug. Wo möglich reagiert Pro Velo mit Einsprachen.
Es hängt jedoch oft vom guten Willen des Hausbesitzers ab, ob und in welcher Anzahl und Qualität Abstellplätze erstellt werden. Wenn nun das Velo mangels Platz im oder beim Haus auf dem öffentlichen Trottoir abgestellt werden muss, so muss ein Durchgang von mindestens 1,5 Metern für Fussgängerinnen und Fussgänger frei bleiben.
Allerdings gilt auch: «Wo Parkfelder markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden.» Wer also sein Velo neben einem Veloparkplatz abstellt, kann gebüsst werden.
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